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Neu: Das Sozialpartnermodell

9. März 2018

Neu: Das Sozialpartnermodell

Betriebsrentenstärkungsgesetz fördert die betriebliche Altersvorsorge

Im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter ist die betriebliche Altersvorsorge ein wichtiges Instrument. Nicht ohne Grund ist eine Betriebsrente in deutschen Großunternehmen häufig eine Selbstverständlichkeit. Trotzdem haben aus Sicht des Gesetzgebers noch zu wenige Arbeitnehmer eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Firmen.

Genau dort setzt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) an. Zum 1. Januar 2018 wurden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) verbessert und das sogenannte „Sozialpartnermodell“ für die Tarifvertragsparteien eingeführt. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte des BRSG:

… Die Erhöhung des Rahmens für steuerfreie Zuzahlungen: Der Rahmen für steuerfreie Zuzahlungen wurde von 4 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erweitert. Dafür entfällt der bisherige steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro. Sozialabgabenfrei bleiben allerdings wie bisher nur Einzahlungen bis zu 4 Prozent der BBG. Durch die Erhöhung des Dotierungsrahmens wird die Eigenvorsorge für die Arbeitnehmer erleichtert. Arbeitgeber können ihre bAV einfacher, in nur einem Durchführungsweg abbilden.

… Die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung: Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt um, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2019 und für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2022.

… Die Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung: Eine grundlegende Verbesserung ist die Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung. Renten aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung (wie der betrieblichen Altersversorgung, einer Basisrente oder einem Riester-Vertrag) werden zum Teil von der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter freigestellt werden (Freibetrag von bis zu ca. 200 Euro monatlich). Damit lohnt sich Altersvorsorge auch für Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen.

… Der direkte Steuerzuschuss von 30 Prozent: Ebenfalls neu ist der sogenannte Förderbetrag für Geringverdiener. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie für Mitarbeiter, die maximal 2.200 Euro brutto im Monat verdienen, eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu einen jährlichen Beitrag von mindestens 240 Euro leisten, maximal werden 480 Euro p.a. gefördert.

… Die Verbesserungen bei der Riester-bAV: Die Doppelverbeitragung riestergeförderter betrieblicher Altersversorgung entfällt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden – wie bei privaten Riesterverträgen – in der Ansparphase abgeführt, während in der Rentenphase keine Sozialabgaben mehr gezahlt werden. Zudem wurde die Grundzulage von 154,00 Euro auf 175,00 Euro angehoben. Die Erhöhung der Grundzulage gilt selbstverständlich auch für private Riesterverträge.

Neu: Das Sozialpartnermodell

Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) können künftig im Rahmen des „Sozialpartnermodells“ eine neue Zusageart vereinbaren: Die reine Beitragszusage. Bei einer reinen Beitragszusage sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf der Grundlage eines Tarifvertrags die Zahlung eines Beitrags an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu. Für die aus dem Beitrag erwirtschafteten Renten (Kapitalzahlungen sind nicht möglich) steht er indes nicht ein. Die reine Beitragszusage kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages zahlen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Umsetzung dieses Modells hängt allerdings davon ab, dass entsprechende Tarifverträge geschlossen werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich einem im Tarifvertrag geregelten Sozialpartnermodell anschließen.

Neue Unverfallbarkeitsfristen

Die neue EU-Mobilitätsrichtlinie erweitert die Kriterien für die Unverfallbarkeit von bAV-Anwartschaften. War es bisher Voraussetzung, dass ein Vertrag mindestens 5 Jahre läuft und das 25. Lebensjahr erreicht wurde, damit der Vertrag unverfallbar ist, reichen in Zukunft 3 Jahre Vertragslaufzeit und die Vollendung des 21. Lebensjahres.

Wenn Sie bisher noch nicht gehandelt haben, dann sprechen Sie uns jetzt auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz an. Wir erörtern gerne gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten für Sie dadurch bestehen.

Mayflower Capital: Finanztipps – Das Sozialpartnermodell