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Neu: „Investmentsteuerreformgesetz“ – Was ändert sich für Anleger ab dem 1. Januar 2018?

30. Oktober 2017

Neu: „Investmentsteuerreformgesetz“ – Was ändert sich für Anleger ab dem 1. Januar 2018?

Am 1. Januar 2018 tritt das „Investmentsteuerreformgesetz“ in Kraft. Ein Gesetz, von dem Millionen Deutsche betroffen sind, denn mit einem Anlagevolumen von 978 Mrd. Euro, gehören Investmentfonds zu den beliebtesten Anlageformen in Deutschland.

Die neuen Regeln bringen einen kompletten Systemwechsel bei der Besteuerung von Erträgen aus der Anlage in Investmentfonds mit sich. Was bedeuten die neuen Regeln für den privaten Fondssparer?

Neu: Direkte Besteuerung des Investmentfonds
Komplett neu ist, dass ein Investmentfonds auf inländische Erträge aus Dividenden, Mieten und Gewinnen aus Immobilienverkäufen zukünftig 15 Prozent Steuern zahlen muss. Bislang erfolgt die Versteuerung von Fondserträgen ausschließlich beim Anleger, demnächst zahlt der Fonds selbst zusätzlich also auch eine Steuer. Damit folgt Deutschland der Praxis in vielen anderen Ländern, in denen Fonds bereits Quellensteuern abführen müssen, wenn sie zum Beispiel Dividendenerträge erzielen. Auch der Umgang mit diesen im Ausland abgeführten Quellensteuern wird sich zukünftig ändern: Sie werden nämlich nicht mehr auf die Abgeltungsteuer angerechnet, die auf Ebene des Anlegers erhoben wird.

„Teilfreistellung“ als Ausgleich
Um diese beiden Änderungen, die neue Steuer auf Ebene des Fonds und die Abschaffung der Anrechnung von ausländischen Quellensteuern, auszugleichen, hat der Gesetzgeber die sogenannte „Teilfreistellung“ eingeführt. Damit werden die auf Ebene des Anlegers zu versteuernden Erträge gemindert, bei Fonds mit niedrigem Aktienanteil (z.B. Mischfonds) um 15 Prozent, bei Fonds mit hohem Aktienanteil (z.B. Aktienfonds) um 30 und bei Immobilienfonds, je nach Anlageschwerpunkt, um 60 oder 80 Prozent.

Für die Gesamtheit der privaten Fondsanleger sollten sich die positiven und negativen Effekte der Steuerreform ausgleichen und im Ergebnis nicht zu einer höheren Steuerlast führen. Soweit, so gut. Allerdings: Anleger, die bisher gar keine Steuern gezahlt haben, da sie ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, profitieren natürlich auch nicht von der Entlastung durch die Teilfreistellung, ihre Fondserträge werden nun stärker besteuert.

Neu: „Vorabpauschale“ als Bemessungsgrundlage
Während es beim Steuersatz unverändert bei 25 Prozent (Abgeltungsteuer) zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bleibt, ändert sich mit der Investmentsteuerreform auch die Methode, mit der die Höhe der steuerpflichtigen Erträge auf Ebene des Anlegers ermittelt wird. Um die neue Methode zu verstehen, ist es hilfreich am Ende des Anlagezeitraums zu beginnen, das heißt zuerst den Verkauf der Fondsanteile zu betrachten: Fonds erzielen im Wesentlichen Erträge aus Dividenden und Zinsen, Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Immobilien sowie Kurssteigerungen. Diese Erträge führen im Erfolgsfall zu einer Wertsteigerung der Fondsanlage und bei Verkauf zu einem Gewinn der im Verkaufszeitpunkt zu versteuern ist. Die Versteuerung übernimmt üblicherweise automatisch die Depotbank für den Anleger. Der Fiskus möchte aber nicht erst am Ende des Anlagezeitraumes, sondern auch bereits während der Haltedauer des Fonds eine Steuerzahlung erhalten und hat deswegen die sogenannte „Vorabpauschale“ eigeführt. Diese stellt – wie der Name bereits deutlich macht – eine Vorabzahlung auf die bei Verkauf zu entrichtende Steuer dar. Die Vorabpauschale wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das abgelaufene Jahr ermittelt. Die Höhe der Vorabpauschale ist dabei unabhängig von der im zurückliegenden Jahr erzielten Wertentwicklung des Fonds, sondern orientiert sich stattdessen an der Verzinsung deutscher Staatsanleihen. Die Pauschale wird regelmäßig von der Bundesregierung veröffentlicht, liegt derzeit bei zirka 0,8 Prozent und wird erstmalig am 1. Januar 2019, rückwirkend für 2018, von der depotführenden Bank erhoben und abgeführt. Hierzu wird im ersten Schritt der steuerpflichtige Ertrag ermittelt, indem der Wert des Fonds zum 1. Januar 2018 mit 0,8 Prozent multipliziert wird. Hält der Fonds stets Aktien oder Immobilien im Portfolio, dann erfolgt im zweiten Schritt die Anwendung der Teilfreistellung, dass heißt der steuerpflichtige Ertrag reduziert sich je nach Fonds um 15 bis 80 Prozent. Schließlich wird, nach Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags, auf den verbleibenden Ertrag die Abgeltungsteuer erhoben.

Betrachten wir nun wieder den Zeitpunkt des Verkaufs: Die während der Haltedauer durch die Vorabpauschalen bereits versteuerten Erträge werden als Vorauszahlungen berücksichtigt und auf den bei Veräußerung realisierten Gewinn angerechnet. So wird verhindert, dass der Ertrag aus der Fondsanlage doppelt besteuert wird.

Auch wenn die Vorabpauschale grundsätzlich unabhängig von der Wertentwicklung des Fonds angewendet wird, so gibt es doch Ausnahmen. Erzielt der Fonds innerhalb eines Jahres einen Verlust oder eine Wertentwicklung, die unterhalb der Vorabpauschale liegt, so wird keine beziehungsweise eine entsprechend reduzierte Pauschale erhoben.

Die Methodik der Vorabpauschale wird insbesondere bei Fonds zur Anwendung kommen, bei denen die Erträge (Zinsen, Dividenden, Mieteinahmen) im Fondsvermögen verbleiben und wiederangelegt werden. Viele Fonds schütten dagegen die laufenden Erträge regelmäßig an ihre Anleger aus. In solchen Fällen, wird nicht die Vorabpauschale, sondern die Ausschüttung als Grundlage für die Bemessung der Steuer herangezogen.

Welche Fonds sind für Anleger vorteilhafter? Ausschüttende oder nicht-ausschüttende Fonds? Für die Steuerlast während der Haltedauer lässt sich vermuten, dass nicht-ausschüttende Fonds aufgrund der relativ geringen Vorabpauschale aktuell einer geringeren Steuerlast unterliegen als ausschüttende Fonds. Bei Verkauf ist es genau umgekehrt. Über den gesamten Anlagezeitraum betrachtet, ist die Steuerlast gleich. Dies ist positiv zu bewerten, da Anlageentscheidungen zukünftig weniger durch steuerliche Überlegungen verzerrt werden, als bisher.

Wegfall des Steuerfreiheit für Fondskäufe vor 2009
Eine Pille müssen Fondssparer mit Einführung der neuen Investmentbesteuerung allerdings schlucken: Für Fondsbestände, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, fällt das Privileg, bei Verkauf keine Steuern auf Gewinne zahlen zu müssen, weg. Das bedeutet, alle bis zum 1. Januar 2018 erzielten Wertsteigerungen sind steuerfrei, Wertzuwächse nach dem 31. Dezember 2017 sind bei späterem Verkauf steuerpflichtig. Um die bittere Pille zu versüßen, hat der Gesetzgeber zum Ausgleich einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeführt. Bis zu dieser Höhe können Wertzuwächse auch nach 2017 noch steuerfrei vereinnahmt werden. Dies dürfte für die meisten Privatanleger ausreichen.

Auswirkungen auf private Rentenversicherungen
So weitreichend die Änderungen bei der Direktanlage in Investmentfonds auch sind, wird der Fonds innerhalb eines Versicherungsvertrages bespart, so ändert sich nur wenig. Zwar werden Investmentfonds in fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen auf der Fondsebene genauso besteuert, wie bei der Direktanlage, allerdings erfolgt auf Ebene des Anlegers während der Ansparphase keine Besteuerung. Und um die Steuer auf Fondsebene auszugleichen, profitiert der Versicherungsnehmer bei einer Kapitalauszahlung ebenfalls von einer Teilfreistellung in Höhe 15 Prozent. Auszahlungen aus Altverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind weiterhin steuerfrei. „Gewinner“ der Investmentsteuerreform sind Riester- und Rürupverträge. Investmentfonds innerhalb dieser Vorsorgeform sind von den Änderungen der Steuerreform komplett ausgenommen. Das bedeutet, eine Besteuerung auf der Fondsebene wird hier nicht vorgenommen.

Auch wenn das Investmentsteuerreformgesetztes einige Neuerungen mit sich bringt, besteht hieraus für Anleger kein akuter Handlungsbedarf. In Zukunft spielen für Sparer bei ihren Anlageentscheidungen steuerlichen Überlegungen in aller Regel keine Rolle. Sie können ausschließlich nach ihrer Anlagedauer und ihrer Anlegerpräferenz entscheiden.