Stichwort Warum Erste Hilfe Kurs
- Verpflichtend für alle Lehramtsanwärter für den Vorbereitungsdienst (Referendariat)
- Bescheinigungsnachweis darf nicht älter als 6 Monate sein
- Qualifikation „Lebensrettende Sofortmaßnahmen Schule“
- Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Schulleitung bei allen Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen
- Besondere Verantwortung bei Klassenfahrten und Schulausflügen
- Die Teilnehmer erlernen und üben alle wesentlichen Hilfsmaßnahmen auch
- schätzungsweise ereignen sich jährlich 25 Mio. kleinere und größerer medizinische Notfallsituationen in Deutschland
- In einem Notfall müssen die Handgriffe richtig sitzen, vor allem deshalb, weil der Mensch in einer solchen Situation unter Stress und Zeitdruck gerät
- Sichere Handhabung – Einübung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Allgemeine Verhaltensweisen (Notruf, Rettungskette, etc.)
- Störungen des Bewusstseins
- Störungen der Atmung
- Störungen des Herz-Kreislaufs
- Stabile Seitenlage
- Herz-Lungen-Wiederbelebung inkl. Beatmung
- Wundversorgung, inkl. Druckverband
- Versorgung spezieller Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Kopfverletzungen)
- Vergiftungen
- Verbrennungen
Nun die gesetzlichen Verpflichtungen zum Kurs:
§ 4 HmbBG (Hamburgisches Beamtengesetz) ist die Grundlage, dass der Kurs verpflichtend ist, bestimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung autonom und setzt es einfach fest:
Es gibt dazu keine bestimmte Richtlinie, ich interpretiere das so, dass die Behörde es im Rahmen ihrer Ausbildungs-Autonomie einfach festlegen darf
Zu Niedersachsen:
Es gilt auch in Niedersachsen die Pflicht zum Erste-Hilfe-Kurs (muss zum Beginn des Refs nachgewiesen werden, darf nicht älter als 2 Jahres sein. In Niedersachsen wird das vom Kultusministerium festgelegt verweis auf die Seite: