Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises

26. June 2026
Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises

Von besonderer Relevanz für die Ärzteschaft ist die Ausweitung des Förderzugangs auf Selbstständige sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Damit können künftig auch in Versorgungswerken pflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte steuerlich geförderte private Altersvorsorgeverträge abschließen und von staatlichen Zulagen profitieren.

Einführung des Altersvorsorgedepots

Kernstück der Reform ist die Einführung des sogenannten Altersvorsorgedepots. Dieses ermöglicht erstmals eine staatlich geförderte Altersvorsorge ohne verpflichtende Beitragsgarantie. Das angesparte Kapital kann in aktiv oder passiv gemanagte Investmentfonds investiert werden. Durch den Verzicht auf nominale Garantien sollen langfristig höhere Renditechancen erzielt werden, was insbesondere bei langen Anlagezeiträumen von Bedeutung ist.

Anpassungen bei Garantieprodukten

Für klassische sicherheitsorientierte Altersvorsorgeprodukte wird das bisherige Garantieniveau flexibilisiert. Neben einer vollständigen Kapitalgarantie von 100 Prozent kann künftig auch ein Garantieniveau von 80 Prozent gewählt werden. Dadurch erhalten Anbieter größere Spielräume bei der Kapitalanlage, während Anleger zwischen höherer Sicherheit und höheren Renditechancen wählen können.

Vereinfachte staatliche Förderung

Die staatliche Förderung erfolgt künftig transparenter und leichter nachvollziehbar. Für jährliche Eigenbeiträge bis 360 Euro wird eine Grundzulage von 50 Prozent gewährt. Für darüber hinausgehende Einzahlungen bis maximal 1.800 Euro beträgt die Förderung 25 Prozent. Zusätzlich können Eltern eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro jährlich erhalten. Ergänzend wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil gegenüber der Zulagenförderung entsteht.

Größere Flexibilität in der Leistungsphase

Die Reform erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten bei Rentenbeginn und Leistungsbezug erheblich. Neben lebenslangen Rentenzahlungen sind künftig auch langfristige Auszahlungspläne ohne verpflichtende Restverrentung zulässig. Diese müssen mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reichen.

Zudem wird der frühestmögliche Beginn der Auszahlungsphase vom 62. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der späteste Beginn ist auf das 70. Lebensjahr begrenzt.

Trennung von Altersvorsorge und biometrischen Risiken

Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Reform ist die Konzentration auf den eigentlichen Vorsorgezweck. Die Kombination von Altersvorsorgeverträgen mit Zusatzabsicherungen gegen Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene ist künftig nicht mehr zulässig. Die Absicherung biometrischer Risiken muss daher über separate Versicherungs- oder Versorgungslösungen erfolgen.

Bedeutung für die ärztliche Altersvorsorge

Für Ärztinnen und Ärzte eröffnet die Reform zusätzliche Möglichkeiten zur Diversifikation ihrer Altersvorsorge neben dem Versorgungswerk, der Basisrente (Rürup-Rente), der betrieblichen Altersversorgung oder dem privaten Vermögensaufbau.

Insbesondere das Altersvorsorgedepot kann für langfristig orientierte Anleger mit entsprechender Risikotragfähigkeit eine interessante Ergänzung darstellen. Die Kombination aus staatlicher Förderung und fondsgebundener Kapitalanlage bietet die Chance auf höhere reale Vermögenszuwächse als klassische Garantieprodukte.

Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die individuelle Beratung. Die Entscheidung zwischen Garantieprodukt und Altersvorsorgedepot sowie die Auswahl einer geeigneten Anlagestrategie sollten unter Berücksichtigung der persönlichen Vermögenssituation, des Anlagehorizonts und der bestehenden Versorgungsansprüche getroffen werden.

Umgang mit bestehenden Riester-Verträgen

Für bestehende Riester-Verträge gilt Bestandsschutz. Versicherte können diese unverändert fortführen oder ab 2027 in das neue Fördersystem wechseln. Ein Wechsel sollte jedoch sorgfältig geprüft werden, da neben der neuen Förderlogik auch sämtliche weiteren Regelungen des Reformgesetzes Anwendung finden. Dazu zählt insbesondere die Anhebung des frühestmöglichen Auszahlungsbeginns von 62 auf 65 Jahre. Nach einem Wechsel ist eine Rückkehr in das bisherige System nicht vorgesehen.

Vater und Sohn tragen führen die Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises durch.
Ein Paar sitzt auf dem Sofa und vergleicht Versicherungsangebote

Altersvorsorge-Reformgesetz

Das Altersvorsorge-Reformgesetz ist verabschiedet und startet Anfang 2027. Erfahren sie hier mehr zu den Vorteilen der staatlich geförderten Altersvorsorge.

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