Das vom Vermittlungsausschuss beschlossene Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen bietet privaten Haushalten und Investoren erhebliche steuerliche Entlastungen. Durch strategische Neuregelungen werden Anreize für die private Altersversorgung sowie für den Wohnungsneubau geschaffen, um Kaufkraft und Sachwerte langfristig abzusichern.
Es ist geschafft. Nachdem das Wachstumschancengesetz bereits im November 2023 vom Bundestag beschlossen wurde, erhielt es nun im April 2024 auch die Zustimmung im Bundesrat. Auch wenn einige sagen, es sei ein zu kleiner Schritt, bringt es dennoch für Verbraucher nicht zu unterschätzende Vorteile.
Verbraucher und private Kapitalanleger profitieren insbesondere in zwei Bereichen vom neuen Gesetz: bei der privaten Altersvorsorge sowie bei der investition in Kapitalanlageimmobilien.
Steuerliche Entlastung bei der Rürup-Rente und Basisrente
Die gesetzlichen Änderungen betreffen maßgeblich die nachgelagerte Besteuerung von Rentenbezügen der Schicht 1. Durch die zeitliche Streckung des steuerpflichtigen Anteils verbleibt Rentnern im Alter eine höhere Netto-Rente, was die Attraktivität von staatlich geförderten Altersvorsorgemodellen nachhaltig steigert.
Private Altersvorsorge
Private Altersversorgung, die Verbraucher in der sogenannten „Schicht 1“ vornehmen – dazu gehören die gesetzliche Rente und Basisrente – wird in der Ansparphase steuerlich gefördert. Dafür muss die Auszahlung in der Leistungsphase versteuert werden. Dazu hatte der Gesetzgeber eine Übergangsphase eingerichtet, in der die Besteuerung in mehreren Schritten bis auf 100 Prozent ansteigt. Mit dem Wachstumschancengesetz wird diese Übergangsphase rückwirkend ab dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt. Dies gilt für die die gesetzliche Rente als auch für Rentenzahlungen aus der (privaten) Basisrente.
Vor in Krafttreten des Wachstumschancengesetzes war geplant, dass für die Rentenjahrgänge der Besteuerungsanteil ab 2006 schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent ansteigt. Nun steigt der Besteuerungsanteil langsamer und erreicht die 100 Prozentmarke erst im Jahr 2058.
Während einer Übergangsphase richtet sich der Besteuerungsanteil nach dem Kalenderjahr des erstmaligen Rentenbezugs. Für alle Rentner, die bereits vor oder erstmals im Jahre 2005 eine Rente der 1. Schicht bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent des Zahlbetrags der Rente. Für Rentenjahrgänge von 2006 bis 2022 erhöhte sich der Besteuerungsanteil auf 82 Prozent. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich nun für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang der Anteil jährlich um nur noch 0,5 Prozentpunkte, sodass erst im Jahr 2058 (statt 2040) die volle Besteuerung erreicht wird.
Der steuerfreie Anteil wird für die gesamte Laufzeit der Rente als Euro-Betrag festgeschrieben und ändert sich während der gesamten Rentenbezugsphase nicht mehr. Diese Festschreibung können Rentner in gewisser Weise als steuerlichen Freibetrag sehen. In Anrechnung des allgemein gültigen Grundfreibetrages in Höhe von 11.604 Euro bei Alleinstehenden und 23.208 Euro bei verheirateten bedeutet das im Umkehrschluss: Mehr monatliche Rente bei geringerer oder keiner Steuerbelastung.
Der Gesetzgeber stärkt somit die steuerliche Förderung der privaten Altersversorgung über die Basisrente in der Schicht 1: volle steuerliche Absetzbarkeit in der Ansparphase und geringe Besteuerung in der Rentenphase. Damit setzte er Anreize einer steigenden Gefahr der Altersarmut privat entgegenwirken. Auch deshalb, damit Verbraucher die größer werdende Lücke in der gesetzlichen Rentenversicherung in Eigeninitiative schließen.
Degressive AfA für Wohngebäude: Neuer Impuls für Kapitalanlageimmobilien
Um den eingebrochenen Wohnungsneubau in Deutschland zu reaktivieren, führt der Gesetzgeber eine befristete, geometrisch degressive Abschreibungsmethode ein. Kapitalanleger können in den ersten Jahren nach Fertigstellung oder Anschaffung signifikante Werbungskosten geltend machen, was die Anfangsliquidität von Neubauprojekten erheblich verbessert.
Mit dem Instrument einer erhöhten degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) soll die Bau- und Immobilienbranche stabilisiert und der Wohnungsneubau in Deutschland vorangetrieben werden. Dieser hat sich in den letzten Jahren spürbar verschlechtert. Das hat viele Ursachen: umfangreiche Regulierung, stark gestiegene (Bau-)Zinsen und Preissteigerungen, knappes Bauland, Material- und Personalengpässe sowie Lieferkettenprobleme haben dafür gesorgt, dass viele Bauvorhaben nicht umgesetzt wurden.
Um die private Bautätigkeit anzuregen, wurde die bestehende lineare AfA von drei Prozent für neu errichtete vermietete Wohngebäude rückwirkend zum 1. Oktober erweitert. Mit der neuen degressiven AfA können jährlich fünf Prozent der Investitionskosten für Projekte mit Baubeginn innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren abgeschrieben werden. Die AfA sieht keine Baukostenobergrenzen vor. Es kann ab einem Effizienzstandard 55 gebaut werden und die attraktive Abschreibung gilt rückwirkend für alle Bauprojekte mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029.
Beispielrechnung zur degressiven Gebäudeabschreibung bei Neubauten
Ein mathematisches Modell verdeutlicht den Liquiditätsvorteil der degressiven Steuerabschreibung über den festgelegten Zeitraum im Vergleich zu herkömmlichen linearen Absetzungsmodellen.
Bei 400.000 Euro Investitionskosten kann der Investor im ersten Jahr 20.000 Euro (5 Prozent von 400.000 Euro) steuerlich abschreiben, im zweiten Jahr sind dann 19.000 Euro abschreibungsfähig (400.000 Euro abzüglich der 20.000 Euro vom ersten Jahr = 380.000 Euro Restwert). Innerhalb von sechs Jahren nach Fertigstellung/Erwerb der Immobilie kann der Investor so rund 106.000 Euro steuerlich geltend machen (d.h. auf diesen Betrag müssen keine Steuern entrichtet werden)
Wichtige Voraussetzungen und steuerrechtliche Kriterien für Investoren
- Für die rechtssichere Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen müssen Anleger spezifische Fristen hinsichtlich des vertraglichen Erwerbs sowie des tatsächlichen Baubeginns lückenlos dokumentieren.
- Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene vermietete Wohngebäude und Wohnungen.
- Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
- Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
- Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen.
- Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Kombinationsmöglichkeiten und Bonus: Die Sonder-AfA nach § 7b EStG für Mietwohnungsneubau
Wer zusätzlich zu den neuen degressiven Abschreibungsmöglichkeiten hohe energetische Standards wie das Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitssiegel erfüllt, kann über eine Sonderabschreibung weitere steuerliche Vorteile generieren und die Gesamtabschreibung in den ersten Jahren maximieren.
Mit dem Instrument einer erhöhten degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) soll die Bau- und Immobilienbranche stabilisiert und der Wohnungsneubau in Deutschland vorangetrieben werden. Dieser hat sich in den letzten Jahren spürbar verschlechtert. Das hat viele Ursachen: umfangreiche Regulierung, stark gestiegene (Bau-)Zinsen und Preissteigerungen, knappes Bauland, Material- und Personalengpässe sowie Lieferkettenprobleme haben dafür gesorgt, dass viele Bauvorhaben nicht umgesetzt wurden.