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Was hat sich zum 01.01.2017 geändert?

30. Januar 2017

Was hat sich zum 01.01.2017 geändert?

Was teurer wurde – und wo sich profitieren lässt.

Beitragsbemessungsgrenze steigt an

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. In 2017 steigt die Grenze auf 76.200/ 68.400 Euro (West/Ost).

Mehr Förderung für betriebliche Altersvorsorge

Durch den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte steuerliche Höchstbetrag steigt von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr.

Höhere Förderung für die Basis Rente

Inhaber einer Basis-Rente („Rürup-Rente“) können erneut einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Rürup-Rente von 22.767 auf 23.362 Euro. Gleichzeitig wächst der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, von 82 auf 84 Prozent. Somit sind 2017 maximal 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig – für gemeinsam veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Beitrag.

Flexi-Rente kommt

Schon seit dem 1. Januar 2017 ermöglicht das Flexi-Rentengesetz Arbeitnehmern zwischen 63 und 67 Jahren einen individuell gestaltbaren Übergang in die Rente. Teilzeitarbeit und Teilrentenbezug sollen besser kombinierbar sein. Vor der Regelaltersgrenze lässt sich so unter anderem eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente leichter als bisher ergänzen.

Garantiezins sinkt

Zum 1. Januar 2017 senkte der Gesetzgeber den Garantiezins für Lebens- und Rentenversicherungen von bislang 1,25 Prozent auf 0,9 Prozent. Welche Auswirkungen die Absenkung mit sich bringt, können Sie hier genauer nachlesen:

Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt

Der Beitrag, den gesetzlich Versicherte für ihre Krankenversicherung zahlen müssen, richtet sich nach dem Bruttolohn. Dieser wird aber nur bis zu der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Der maximal berücksichtigte Bruttolohn stieg zum 1. Januar 2017 von 50.850 Euro auf 52.200 Euro.

Private Krankenversicherung – Pflichtgrenze erhöht sich

Arbeitnehmer können 2017 ab einem Jahreseinkommen von 57.600 Euro von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Bislang lag die Versicherungspflichtgrenze bei brutto 56.250 Euro.

Neue Pflegereform

Zum 1. Januar 2017 trat eine umfangreiche Pflegereform in Kraft. Statt drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade – verbunden mit einem neuen Bewertungsverfahren. Dieses greift jedoch nur bei neuen Fällen. Bereits pflegebedürftige Versicherte genießen Bestandsschutz und erhalten gegenüber ihrer bisherigen Pflegestufe einen mindestens um eine Ebene höheren Pflegegrad. Weitere Informationen sind hier nachzulesen.

Höhere Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Mit der Neuordnung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5). Um die Mehrleistungen finanzieren zu können, steigen die Beiträge. Für gesetzlich Versicherte klettert der Beitragssatz von 2,35 auf 2,55 Prozent (bei Kinderlosen von 2,6 auf 2,8 Prozent). Wichtig zu wissen: Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet allenfalls nur eine finanzielle Teilabsicherung.

Kindergeld steigt

Das Kindergeld soll in den kommenden beiden Jahren um je zwei Euro pro Monat steigen. Für das erste und zweite Kind beträgt es ab 2017 zunächst 192 und ab 2018 dann 194 Euro monatlich. Beim dritten Kind erhöht sich der Betrag auf 198 und später 200 Euro, beim vierten und jedem weiteren Kind auf 223 und schließlich 225 Euro.

Mindestlohnt steigt

Der gesetzliche Mindestlohn stieg am 1. Januar von bislang 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Für einen Beschäftigten in Vollzeit bedeutet dies ein Plus von rund 55 Euro brutto im Monat. Weitere Pläne für 2017 wollen den Mindestlohn auf 9 Euro anheben.