Der Verkauf einer Arzt-/ Zahnarztpraxis ist kein gewöhnlicher Unternehmensverkauf. Er umfasst materielle Werte (Einrichtung der Praxis und Geräte) und immaterielle Werte (auch Goodwill – Patientenstamm etc.). Dabei gilt es rechtliche Anforderungen zu beachten und strategische Fallstricke zu vermeiden.
Wesentliche Punkte gilt es zu berücksichtigen:
Kaufpreis: Neben der konkreten Bestimmung des Kaufgegenstands ist wesentliches Element des Kaufvertrages die Einigung über den zu entrichtenden Kaufpreis. Die unterschiedlichen Methoden der Wertbestimmung können Sie mit ihrem Berater/in im Detail besprechen.
Neben dem Kaufpreis sollten unter anderem folgende Punkte eindeutig geregelt werden:
- welche Voraussetzungen vor der Übergabe erfüllt sein müssen,
- welche Rechte und Pflichten Käufer und Verkäufer haben,
- was passiert, wenn vereinbarte Bedingungen nicht eintreten,
Patientenkartei: Die Patientenunterlagen dürfen nicht einfach an den Käufer übergeben werden. Der Käufer darf erst darauf zugreifen, wenn der Patient durch sein Erscheinen in der Praxis sein Einverständnis signalisiert. Bei digitalen Daten gelten zusätzlich Datenschutzanforderungen, z. B. Passwortschutz und ggf. Vereinbarungen nach der DSGVO. Jede Entnahme von Unterlagen sollte dokumentiert werden.
Praxismietvertrag: Für den Wert einer Praxis ist es entscheidend, dass sie am bisherigen Standort weitergeführt werden kann. Ohne Zustimmung des Vermieters sollte keine Praxisübernahme erfolgen. Idealerweise enthält der Mietvertrag bereits eine Regelung, die den Eintritt des Käufers ermöglicht. Andernfalls muss der Vermieter ausdrücklich zustimmen oder ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Die Zustimmung sollte Voraussetzung für den Praxisverkauf sein.
Übergabe und Gewährleistung: Bei der Übergabe geht grundsätzlich die Gefahr für Schäden oder Verschlechterungen an den Käufer über. Deshalb sollte im Vertrag genau geregelt werden, bis wann der Verkäufer für die Funktionsfähigkeit der Geräte verantwortlich ist. Ein detailliertes Übergabeprotokoll sollte den Zustand und die Vollständigkeit von Geräten, Inventar und Vorräten festhalten.
Rechnungsabgrenzung: Einnahmen und Forderungen bis zum Übergabetag gehören dem Verkäufer. Ebenso trägt der Verkäufer die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten. Für laufende Behandlungen sollte geregelt werden, wie die Honorare zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden.
Konkurrenzschutz: Der Käufer bezahlt einen erheblichen Teil des Kaufpreises für den Goodwill, insbesondere für den bestehenden Patientenstamm. Deshalb darf der Verkäufer nach der Übergabe nicht unmittelbar wieder in derselben Region mit einer eigenen Praxis konkurrieren. Eine Konkurrenzschutzklausel sollte deshalb Bestandteil des Kaufvertrags sein.
Vertragsstrafe: Zur Absicherung des Konkurrenzschutzes kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Sie muss angemessen sein und berücksichtigt insbesondere das wirtschaftliche Interesse des Käufers und die Schwere des Verstoßes.
Arbeitsverhältnisse: Beim Praxisverkauf gehen grundsätzlich alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Käufer über (§613a BGB). Das gilt auch für Aushilfen, Auszubildende und ruhende Arbeitsverhältnisse, z. B. während Mutterschutz oder Elternzeit. Eine Kündigung allein wegen des Praxisverkaufs bzw. Betriebsübergangs ist unwirksam. Arbeitnehmer müssen ordnungsgemäß über den Betriebsübergang informiert werden.
Zustimmung des Ehegatten / Lebenspartners (§12365 BGB): Leben Abgeber und Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist zu beachten: Wer über sein Vermögen im Ganzen verfügen möchte, bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Sonstige Dauerschuldverhältnisse (bestehende Verträge): Neben den großen Vertragsbausteinen, gibt es eine Reihe von Punkten, die in der Praxis häufig vergessen werden:
- Telefonnummern
- Praxishomepage und Domains
- Patienteninformationen
- Leasing- und Wartungsverträge
- Versicherungsverträge
Aufschiebende Bedingungen: Diese Bestandteile sind elementar für eine Vertragsgestaltung im Hinblick auf folgende Ereignisse:
- Eintritt der Berufsunfähigkeit (zwischen Unterzeichnung und Übernahmezeitpunkt)
- Todesfall
- Keine Erteilung der Zulassung (KV / KZV)
- Nicht Finanzierbarkeit einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse
Kernaussage und Fazit
Beim Praxisverkauf reicht es nicht, nur Kaufpreis, Patientenkartei und Übergabe zu regeln. Besonders wichtig sind die Arbeitsverhältnisse, die Absicherung des Kaufpreises, klare Vertragsbedingungen, der Konkurrenzschutz und die korrekte Information der Mitarbeiter. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung soll spätere Streitigkeiten und rechtliche Risiken vermeiden.
Daher ist unsere Empfehlung auf einen Medizinrechtler aus unserm Netzwerk zurückzugreifen um alle diese Punkte berücksichtigt zu wissen.