Reform der privaten Altersvorsorge verabschiedet
Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Reformgesetz) zugestimmt. Mit dem Gesetz soll ab 2027 die Riester-Rente durch ein neues, staatlich gefördertes Modell für die private Altersvorsorge reformiert werden. Bereits der damalige Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hatte sich auf die Fahne geschrieben, die staatlich geförderte Altersvorsorge auf neue Beine zu stellen. Dreh- und Angelpunkt der Reform sollten mehr Renditechancen, weniger Garantien und größere Flexibilität sein. Mit dem Ampel-Aus wurde Lindners revolutionärer Plan zunächst auf Eis gelegt. Nun hat ihn der aktuelle Bundesfinanzminister Lars Klingbeil wieder aufgetaut.
Ziel der Reform, die zum 1.1.2027 in Kraft tritt, ist es, die private Altersvorsorge zu revitalisieren, um einer breiteren Bevölkerungsgruppe die Sicherung ihres Lebensstandards im Rentenalter zu ermöglichen. Dazu werden die bisher geltenden Rahmenbedingungen für Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) modifiziert und deutlich erweitert.
Mehr Renditemöglichkeiten
Zentrales Element der Reform ist die Ermöglichung einer realwertorientierten Anlagestrategie mit höheren Renditechancen. Dazu wird mit dem Altersvorsorgedepot eine neue Produktkategorie eingeführt, mit der ohne nominale Garantien in geeignete aktiv oder passiv gemanagte Fonds investiert werden darf. Damit sollen langfristig höhere Renditemöglichkeiten für den geförderten Altersvorsorgebereich eröffnet werden.
Modifikation der sicherheitsorientierten Altersvorsorgeverträge
Bei sicherheitsorientierten Altersvorsorgeprodukten mit garantiertem Kapital mussten die Anbieter bisher vertraglich zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Künftig kann das Garantieniveau alternativ 100 Prozent oder 80 Prozent betragen. Das niedrigere Garantieniveau von 80 Prozent soll auch risikobewussten Anlegern eine chancenorientierte Kapitalanlage ermöglichen.
Staatliche Förderung
Die staatliche Förderung wird vereinfacht. Sie erfolgt durch Zulagen und/oder eine Steuerersparnis. Für eine jährliche Einzahlung auf den Altersvorsorgevertrag bis zu einer Höhe von 360 Euro erhält der Sparer vom Staat eine Grundzulage in Höhe von 50 Prozent. Für weitere jährliche Einzahlungen bis maximal 1.800 Euro erhält der Sparer für den 360 Euro übersteigenden Betrag eine weitere Grundzulage in Höhe von 25 Prozent. Der Mindestbeitrag liegt bei 120 Euro pro Jahr. Eltern erhalten zusätzlich eine Kinderzulage in Höhe von 100 Prozent der eingezahlten Beiträge bis maximal 300 Euro pro Jahr. Ob Steuervergünstigungen in Betracht kommen, wird im Rahmen einer Günstigerprüfung bei der Einkommensteuerveranlagung geprüft.
Deutliche Änderung in der Auszahlungsphase
Ein wesentlicher Punkt im Altersvorsorge-Reformgesetz ist, dass in der Auszahlungsphase nun neben der Möglichkeit einer lebenslangen Leistung langlaufende Auszahlungspläne ohne Restverrentung zulässig sind. Ein Auszahlungsplan darf nicht vor Vollendung des 85. Lebensjahres enden. Der früheste Beginn der Auszahlungsphase wird von dem bisherigen 62. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der späteste Beginn der Auszahlungen ist auf das Erreichen des 70. Lebensjahres des Altersvorsorgenden festgelegt, damit das Altersvorsorgevermögen tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht nur zur Kapitalbildung und damit ausschließlichen Vererbung zweckentfremdet wird.
Erweiterter Berechtigtenkreis
Ab Januar 2027 können auch Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit und Pflichtmitglieder der berufsständigen Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel in einem Versorgungswerk pflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte erstmals von einer steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge profitieren.
Fokus auf Altersvorsorge
Mit der Reform soll der Fokus auf die Kernaufgabe Altersvorsorge gelegt werden. Deshalb ist es nicht mehr zulässig, Zusatzversicherungen gegen Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung mit dem Altersvorsorgevertrag zu verbinden. Lediglich die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren bleibt bei einer lebenslangen Leibrente zulässig.
Ein gelungener Wurf?
Das Altersvorsorge-Reformgesetz reformiert lediglich einen Teil des Altersvorsorgespektrums. Dieses reicht von der Basisrente (Rürup) über die betriebliche Altersvorsorge und die Schicht-3-Verträge bis hin zum Investmentsparen oder der Kapitalanlage-Immobilie zur Altersvorsorge. Doch auch wenn nur die Riester-Rente reformiert wurde, ist es dennoch ein Schritt nach vorne.
Höhere Renditechancen durch das Altersvorsorgedepot
Auf die Liste der Pluspunkte gehört, dass nun mit dem Altersvorsorgedepot die Möglichkeit besteht, ohne Beitragsgarantie zulagenunterstützt fürs Alter vorzusorgen. Bisher ist dies nur in der steuerlich geförderten Basisrente möglich. Hieraus ergeben sich für die in der Regel sehr lang laufenden Verträge deutlich höhere Renditechancen.
Einfachere Zulagenförderung
Auch die einfache vom eingezahlten Eigenbeitrag abhängige Zulagenförderung gehört auf die Liste der Pluspunkte. Bisher muss für die volle Riester-Zulage pro Jahr der Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden. Dieser beträgt vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr, begrenzt auf maximal 2.100 Euro.
Mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase
Ein besonderes Plus stellen die erweiterten Möglichkeiten in der Auszahlungsphase dar. Zum einen bietet die Teilauszahlungsoption Flexibilität. Zum anderen bietet das Altersvorsorgedepot als einzige Variante im Altersvorsorgespektrum einen Auszahlungsplan bis zum Alter von 85 an. Das könnte für viele Anleger – neben der Basisabsicherung – der „i-Punkt“ in ihrer Altersversorgung sein.
Breitere Angebotspalette
Die Angebotspalette hat sich vergrößert. Anleger stehen vor der Wahl eines Garantieproduktes oder eines Altersvorsorgedepots mit den entsprechenden Chancen und Risiken. Entscheiden sie sich für ein Altersvorsorgedepot, stehen sie vor der Entscheidung, ob sie die Kapitalanlage selbst festlegen wollen oder eine vom Anbieter ausgeführte Anlagestrategie wählen. Deshalb ist eine angemessene individuelle Beratung bzw. Aufklärung wichtig. In der Gesetzesbegründung wird darauf ausdrücklich hingewiesen.
Wie breit die Palette ist, die Kunden angeboten werden kann, hängt auch von der Zulassung des Vermittlers ab. Makler ohne Zulassung als Finanzanlagenvermittler müssen sich auf Altersvorsorgeprodukte der Versicherungswirtschaft beschränken.
Was passiert mit einem bestehenden Riester-Vertrag?
Für bestehende Riester-Verträge gibt es einen Bestandsschutz. Diese Verträge laufen unverändert weiter. Wer möchte, kann mit seinem Bestandsvertrag jedoch ab Anfang 2027 in die neue Förderung wechseln. Dies soll durch die Abgabe einer Erklärung möglich sein. Vor einem Wechsel sollten Sparerinnen und Sparer abwägen, ob der Wechsel in die neue Förderung sinnvoll ist. Denn man wechselt damit nicht nur in die neue Fördersystematik, sondern auch in alle anderen Bedingungen des Altersvorsorge-Reformgesetzes. Ein Beispiel hierfür ist der früheste Beginn der Auszahlungsphase. Dieser ist in der alten Welt bei 62 Jahren, in der neuen bei 65 Jahren. Und ein Zurück in die alte Welt geht nach einem Wechsel nicht mehr.
Das Gleiche gilt für den Wechsel von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen Vertrag zu neuen Konditionen inklusive der neuen steuerlichen Förderung. Dieser wird ab Januar 2027 möglich sein. Die bisherige Förderung muss nicht zurückgezahlt werden.
Riester-Verträge und Neuverträge können grundsätzlich parallel bespart werden. Sparerinnen und Sparer, die zusätzlich zu einem bestehenden Riester-Vertrag auch einen neuen Vertrag abschließen wollen, müssen beachten, dass in diesem Fall automatisch die neuen Regelungen auch auf diesen bestehenden Vertrag angewendet werden. Sie sollten sich vorher überlegen, ob das für ihre bestehenden Riester-Verträge sinnvoll ist und sich im Vorfeld beraten lassen.