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Newsletter vom 22. 07. 2016
Wann kommt Ihre Versicherung für Schäden auf?Hausrat – auch auf Reisen versichert
Vorteile voll ausschöpfenBeitragsentlastung im Alter
Online-Portale sind MaklerEin Sieg für den Verbraucherschutz
Wann kommt Ihre Versicherung für Schäden auf?Hausrat – auch auf Reisen versichert
Die Sommerzeit bedeutet für die meisten Sonne, Strand und Entspannung. Doch in der Ferienzeit haben neben Reiseanbietern auch Langfinger ihre Hochsaison. Und wer in den Ferien Opfer eines Einbruches wird, befürchtet vielleicht, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Entlastung bietet hier die Hausratversicherung, denn unter bestimmten Bedingungen gilt der Versicherungsschutz sowohl für das Hab und Gut zuhause als auch auf Reisen.
Grundsätzlich sollten Urlauber vor Reiseantritt ihren Versicherungsstand überprüfen und diesen gegebenenfalls anpassen. Wichtig ist, dass die Versicherung die Summe Ihrer Wertgegenstände und der Einrichtung deckt. Bei großen Anschaffungen sollte dementsprechend regelmäßig der Versicherungsschutz kontrolliert werden.
Der Schutz einer Hausratversicherung gilt nicht allein für den Wohnsitz, sondern auch auf Reisen. Hier greift die „Außenversicherung“, welche in der Hausratversicherung enthalten sein sollte. Damit ist gemeint, dass auch der Hausrat versichert ist, der vorübergehend aus der Wohnung mitgenommen wird. Langzeitreisende sollten beachten, dass der auf Reisen befindliche Hausrat oftmals nur bis zu 90 Tagen versichert ist, danach haftet die Versicherungsgesellschaft nicht mehr.
Wie auch bei einem Schadensfall zuhause, greift die Versicherung nur unter der Voraussetzung, dass das Hotel oder das Feriendomizil ausreichend abgesichert war. Hierbei müssen zum Beispiel alle Fenster und Türen verschlossen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, geht der Ausgeraubte leer aus.
„Generell sollten Geschädigte alle Einbruchsspuren sofort dokumentieren und fotografieren. Außerdem sollte sowohl die Polizei als auch die Versicherung umgehend informiert werden“, so Jochen Adam, Produktmanager im Bereich Versicherung der Mayflower Capital AG.
Anspruch auf Schadenersatz haben auch Urlauber, die unterwegs bestohlen wurden. Raub liegt jedoch lediglich vor, wenn dem Bestohlenen Gewalt angedroht wird und Gefahr für Leib und Leben besteht. Bei einem Trick- oder Taschendiebstahl leisten nur die wenigsten Hausrat-Tarife.
Hier noch ein zusätzlicher Tipp: Fotografieren Sie Ihre Wertgegenstände vor dem Urlaub. Manchmal sind die Kaufbelege nicht mehr vorhanden, dann kann ein Foto des Objektes als Beweismittel gelten.
Wenn Sie Ihr Zuhause für längere Zeit verlassen, möchten Sie sicher gehen, dass Ihr Hab und Gut ausreichend abgesichert sind. Gemeinsam können wir Ihren Versicherungsschutz überprüfen und optimieren, damit auch er gut auf den Urlaub vorbereitet ist.
Vorteile voll ausschöpfenBeitragsentlastung im Alter
Der Staat nimmt und er gibt. Dass der Staat genügend Geld in Form von Steuern und Abgaben von Ihnen nimmt, müssen wir nicht weiter erläutern. Aber er gibt auch. Dies geschieht unter anderem dadurch, dass er gezielt steuerlich fördert, was er für wichtig hält. Weit bekannt dürfte die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Rürup-Rentenversicherung sein. Für Privatkrankenversicherte gibt es eine weitere, etwas weniger bekannte Möglichkeit: Der Beitragsentlastungstarif für die private Krankenversicherung.
Gerade im Alter ist ein sehr guter Krankenversicherungsschutz wichtig. Um steigenden Beiträgen im Alter und dem Wegfall der Arbeitgeberbeteiligung bei Angestellten entgegen zu wirken, kann durch Zusatzzahlungen in jungen Jahren, die Belastung im Alter reduziert werden. Dabei zahlt man in der privaten Krankenversicherung heute einen erhöhten Beitrag und kann dann die Prämie ab dem 65. Geburtstag reduzieren oder sogar ganz auf den Sparbetrag, den man für die Beitragsentlastung aufwendet, zurückfahren.
Aus steuerlicher Sicht bieten die Beitragsentlastungstarife bei richtiger Gestaltung zwei Vorteile. Zum einen unterliegen die erwirtschafteten Erträge − anders als bei vielen anderen Geldanlagen − nicht der Abgeltungsteuer. Zum anderen können Versicherte die Mehrkosten für die Beitragsentlastungstarife genauso wie die restlichen Krankenkassenbeiträge zumindest anteilig als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. "In dem Umfang, in dem sie sich auf die Basiskrankenversicherung beziehen, sind die Beitragsentlastungstarife auch von der Steuer absetzbar", erklärt Johannes Bischel, Produktmanager Krankenversicherungen bei Mayflower.
„Interessant sind die Beitragsentlastungstarife vor allem für Arbeitnehmer. Bei privat versicherten Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber mit 50 Prozent an den Krankenkassenbeiträgen“, so Johannes Bischel weiter. Dieser Arbeitgeberzuschuss erstreckt sich auch auf die Mehrkosten für die Beitragsentlastungstarife. Dies gilt jedoch nur, wenn der maximale Arbeitgeberzuschuss in Höhe von derzeit 309,34 Euro pro Monat noch nicht erreicht ist.
Nutzen Sie die Möglichkeiten und sprechen Sie Ihren Mayflower Consultant an. Er kennt alle Rahmenbedingungen und zeigt Ihnen die Möglichkeit der optimalen Entlastung Ihres Beitrages zur Krankenversicherung im Rentenalter auf.
Online-Portale sind MaklerEin Sieg für den Verbraucherschutz
Millionen Verbraucher vertrauen bei der Suche nach dem billigsten Anbieter von Versicherungen, Strom oder Reisen den Vergleichsportalen im Internet. Ein paar Angaben genügen - und schon erscheint auf dem Bildschirm eine Liste der Anbieter, sortiert nach Preis. Nicht allen Verbrauchern ist klar, dass die Portale für jeden Vertragsabschluss Provisionen von den Versicherungen oder Reiseanbietern erhalten - denn der Hinweis auf die Rolle als Makler ist auf die Schnelle in den Vergleichsportalen nicht zu sehen.
Aus diesem Grund hat der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) gegen das Vergleichsportal Check24 vor dem Landgericht München geklagt und diesem unlauteren Wettbewerb vorgeworfen. Unter Tarnung eines Preisvergleichsportals würden Verbraucher angelockt, um Versicherungsverträge abzuschließen.
Nach monatelanger Verhandlung gab nun das Landgericht München dem BVK in großen Teilen Recht. Das Geschäftsmodell „Online-Vergleichsportal für Versicherungen“ bleibt zwar bestehen, dennoch müssen einige Änderungen vorgenommen werden. Zukünftig müsse dem Nutzer klar ersichtlich sein, dass an dieser Stelle ein Versicherungsmakler agiert und demnach auch Provisionen fließen. Klargestellt wurde darüber hinaus, dass auch für Online-Makler die gesetzlichen Beratungspflichten gelten. Der BVK bezeichnet das Urteil als einen „Sieg für den Verbraucherschutz“.
Die Frage um den Verbraucherschutz dreht sich jedoch nicht allein um die Informationspflicht, sondern gleichzeitig auch darum, inwieweit die Auswahl nach dem günstigsten Preis auch zum tatsächlichen Bedarf der Kunden passt. Durch die minimale Datenabfrage des Vergleichsportals, stellt sich die tatsächliche Ermittlung des Kundenbedarfs schwierig dar. Hier ist eine individuelle Beratung in einem persönlichen Gespräch unabdingbar.
Bevorzugen Sie eine kompetente und verbraucherfreundliche Beratung? Dann wenden Sie sich an Ihren Mayflower-Berater!