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Die Auswirkungen des 2. Pflegestärkungsgesetztes

27. April 2017

Die Auswirkungen des 2. Pflegestärkungsgesetztes

Zum 1. Januar 2017 sind mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) grundlegende Änderungen und Neuerungen in Kraft getreten, die teils gravierende Auswirkungen auf den gesamten Pflegebereich – und damit auch auf eine eventuell bereits bestehende Pflegeversorgung – haben.
Neu: Der „einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ (EEE)

Mit dem Anstieg des Pflegebedarfs eines Pflegeheim-Bewohners steigt auch der Aufwand der Einrichtung, die hilfebedürftige Person fachgerecht zu versorgen. Erfolgt also eine Höherstufung durch den Medizinischen Dienst, steigen damit sowohl der zu leistende Betrag der Pflegekasse, als auch der Eigenanteil des Betroffenen oder seiner Angehörigen. Allerdings wurde damit auch ein Anreiz für die Pflegeeinrichtungen gesetzt, möglichst viele Bewohner höherer Pflegestufen zu versorgen. Das könnte dann zu Konflikten führen, wenn in einem Grenzfall eine Einrichtung auf Höherstufung drängt. Den Betroffenen und Angehörigen aber umgekehrt daran gelegen ist, in der niedrigeren Pflegestufe zu bleiben, weil mit einer höheren Stufe auch ein höherer Eigenanteil verbunden wäre.

Dieses System gehört seit Jahresbeginn 2017 der Vergangenheit an. Der neu eingeführte sogenannte „einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ (EEE) besagt, dass jeder Bewohner in einer bestimmten Einrichtung, gleich welchen Pflegegerades, den gleichen Betrag für die Pflegeleistungen zahlen muss. Damit ist der pflegebedingte Eigenanteil der Betroffenen bzw. ihrer Angehörigen in Zukunft in jedem der Pflegegrade gleich hoch, das heißt, man bezahlt für Pflegegrad 2 genauso viel dazu wie für Pflegegrad 5. Eine Höherstufung hat damit keine unmittelbaren Auswirkungen mehr auf den betroffenen Bewohner und seinen Eigenanteil.

Der Unterschied zwischen dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und den tatsächlichen Kosten der erbrachten Pflegeleistungen wird von der Pflegekasse aufgebracht. Durch die Umstellung zahlt diese dann in den niedrigen Pflegegraden verglichen mit der entsprechenden Pflegestufe weniger und in den höheren Pflegestufen mehr.

Auch wenn so das Konfliktpotential zwischen zuzahlendem Betroffenen und auf möglichst hohe Pflegesätze angewiesenem Betreiber entschärft ist, wurde damit der Anreiz, viele Bewohner mit hohen Graden an Pflegebedürftigkeit zu versorgen, noch einmal erhöht: Die Beträge für niedrige und hohe Grade liegen weiter auseinander, als nach dem alten System. Um als Pflegeeinrichtung wirtschaftlich zu arbeiten, wird es zukünftig wohl noch mehr auf den „richtigen Bewohnermix“ ankommen.

Für die Betroffenen oder ihre Angehörigen führt die Umstellung dazu, dass bei einer stationären Pflege der neue, einheitliche Eigenanteil in den niedrigen Pflegegraden höher ist als vorher, wohingegen man in einem höheren Pflegegrad von der Neuregelung profitiert. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Personen im unteren Pflegegrad 2 die gleichen Kosten haben, wie Personen, die im hohen Pflegegrad 5 in einem Pflegeheim untergebracht sind.

Auswirkungen auf bereits bestehende Pflegezusatzversicherungen

Dadurch, dass Pflegezusatzabsicherungen bis Ende des vergangenen Jahres den Umstand des „einrichtungseinheitlichen Eigenanteils“ und der damit verbunden Mehrleistung in den unteren Pflegegraden nicht vorsahen, decken diese die, durch die Reform entstandene, Mehrbelastung nicht ab. Erste Hochrechnungen gehen nach der Reform von einem Eigenanteil je Pflegebedürftigen in einer stationären Pflegeeinrichtung in Abhängigkeit vom Standort von ca. 1.500 bis 2.300 Euro pro Monat aus. Bei dieser Summe sind alle Leistungen berücksichtigt (Pflegeleistungen, Unterbringung und Verpflegung) und sämtliche gesetzlichen Leistungen schon in Abzug gebracht.